Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen von Mietpark Oberland für Maschinen und Geräte.

MIETBEDINGUNGEN
Folgende Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil des Mietvertrages

1. Mietdauer
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbartem Tage mit der Übergabe der Maschine an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung beauftragten Person. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Maschine auf dem Lagerplatz des Vermieters. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen (s. Pkt. 8), wird zur Mietzeit gerechnet.
Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißens während der Mietdauer selbst oder durch dritte Firmen ausführt, wenn der Mieter den Vermieter von dem Ausfall der Maschine unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch eine vom Vermieter beauftragte dritte Firma ist die Reparaturzeit zu belegen.

2. Versand
Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Versandart in Rechnung gestellt werden. Ebenso hat der Mieter das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.

3. Mietpreis
Für alle Maschinen und Geräte wird ein festgelegter Tagespreis pro Werktag berechnet, der unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit ist.
Werden die im Mietvertrag geregelten Betriebsstunden überschritten wird pro Mehrstunde 20€ berechnet.

4. Zahlung
Grundsätzlich ist in bar spätestens bei Übergabe, oder vorher per Überweisung ohne jeden Abzug, oder sofort bei Rechnungserhalt.
Eine Kartenzahlung ist nicht möglich. Vom 30. Tage ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, die Geltendmachung eines dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel bzw. eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er bei Eintreten dieses Falles gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen der Mietgeräte herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit den Geräten des Vermieters erbracht worden sind, gehen sofort auf den Vermieter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne besondere Aufforderung die genauen Adressen der diesbezüglichen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderung anzugeben sowie dem Vermieter Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat. Der Vermieter ist auch berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe von einer Monats-Miete zu verlangen. Die Rechnungserstellung geschieht im allgemeinen 3O tägig, sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche Mietverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5. Versicherung; Kaution für Minibagger
Die Minibagger Maschinenbruchversicherung wird mit einem Selbstbehalt von 500€ je Schadenfall abgeschlossen , bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 2.365€.
Versicherungsleistung: Unfallschaden am Minibagger, Vandalismus, Transportschaden, Diebstahl, Elementarschäden …
Nicht versichert sind Schäden an dritten z.B. Personen, Gebäuden, Fahrzeugen, Kabel und Rohrleitungen usw.
Sowie Schäden durch Bedienungsfehler des Mieters/Maschinenbedieners.
Zur Abdeckung solcher Schäden wird dem Mieter eine Haftpflichtversicherung empfohlen.
Die Kaution beträgt mind. 500€, die Kaution wird in bar hinterlegt.

6. Versicherung; Kaution für sonstige Maschinen und Geräte
Sonstige Maschinen und Geräte sind nicht mit einer Maschinenbruchversicherung versichert.
Hier kommt der Mieter für Schäden und Diebstahl auf. Zur Abdeckung solcher Schäden wird dem Mieter eine Haftpflichtversicherung empfohlen.
Die Kaution beträgt mind. 50€, die Kaution wird in bar hinterlegt.

7. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Gerät in einwandfreiem, gebrauchsfähigem, gereinigten und vollgetankten Zustand. Dem Mieter steht es frei, das Gerät
vorher zu besichtigen.

8. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen und unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen, wenn sich durch Beschädigungen des Mietgerätes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte.
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch eine von ihm beauftragte Firma aus. Repariert der Mieter die Maschine selbst ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch eine vom Vermieter beauftragten Firma ausführen zu lassen. Folgekosten die dem Mieter aufgrund eines Maschinendefektes entstehen, werden vom Vermieter nicht erstattet. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weiter zu vermieten oder in das Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gereinigten, einwandfreiem Zustand und vollgetankt zurückzugeben.
Wird die Maschinen ungereinigt und oder nicht vollgetankt übergeben, werden die Anfallenden kosten berechnet.
Die Maschinen und Geräte dürfen nicht in einem Sandstrahlbetrieb eingesetzt werden.
Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend, inwieweit es sich um Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes handelt oder um sonstige Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat. Freimeldungen werden vom Vermieter grundsätzlich nur in Schriftform anerkannt.

9. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

10. Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine, insbesondere nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben.

11. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Der Gerichtsstand ist ausschließlich das örtlich zuständige Amtsgericht vom Vermieter. Es gilt deutsches Recht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages.

Stand: 06.07.2023
Jürgen Tremer

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